Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der BetterTec Services GmbH (nachfolgend „BETTERTEC“)
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der BETTERTEC, insbesondere die Vermietung von Hardware- und Softwarelösungen („Vertragsprodukte“) und die Erbringung begleitender Services, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden AGB, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese AGB sind bei allen zukünftigen Verträgen auch ohne erneuten Hinweis wirksam.
2. Eigentumsvorbehalt
Gemietete Vertragsprodukte bleiben Eigentum der BETTERTEC. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte während der Mietzeit sorgfältig zu behandeln und angemessen zu versichern. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vertragsprodukte zur Nutzung an seine Niederlassungen, Lieferanten und Distributeure weiterzugeben, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Die mit dem Besitz und dem Betrieb des Mietgegenstandes verbundenen Pflichten, Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben und Lasten trägt der Kunde, und bleibt auch bei Weitergabe gegenüber BETTERTEC für diese haftbar. Er haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sowie für verschuldeten oder zufälligen Untergang oder Beschädigung des Mietgegenstandes. Jegliche daran entstandenen Schäden oder sein Verlust sind der BETTERTEC unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum der BETTERTEC hinzuweisen und BETTERTEC unverzüglich zu unterrichten. Bei Weitergabe an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Dritte die Rechte der BETTERTEC berücksichtigen. Bei Verbindung (i.S.d. § 947 BGB) oder Vermischung (i.S.d. § 948 BGB) erwirbt BETTERTEC Miteigentum anteilig im Verhältnis des Werts der Vertragsprodukte zur übrigen Ware.
3. Gewährleistung
Die BETTERTEC gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen jedoch keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Aufgeführte technische Informationen, Daten und Abmessungen von Hardware beruhen auf den Angaben der jeweiligen Hersteller. Sie sind nur in diesem Rahmen verbindlich. Inhaltlich entsprechen die Gewährleistungspflichten der BETTERTEC denjenigen, welche der Hersteller für den entsprechenden Gegenstand abgibt. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde BETTERTEC unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei, im Rahmen des Zumutbaren, Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten. Die BETTERTEC kann im Rahmen ihrer Gewährleistung fehlerhafte Geräte oder Teile reparieren oder austauschen. Der Kunde hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf kostenlose Ersatzgeräte. BETTERTEC behält sich Änderungen am Design und technische Änderungen vor, die die Funktionalität und Qualität der Vertragsprodukte verbessern. In Bezug auf Software gewährleistet die BETTERTEC, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung ist eine Software, die im Sinne der Leistungsbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Zur Vermeidung von Datenverlusten verpflichtet sich der Kunde in angemessenen Abständen, mindestens aber täglich, Datensicherungen vorzunehmen. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn er die Sache nicht vereinbarungsgemäß benutzt, sie verändert, Reparaturen oder Eingriffe durch Dritte vornehmen lässt oder sie zusammen mit Produkten verwendet, die von der BETTERTEC nicht ausdrücklich dafür empfohlen worden sind. Dies gilt nicht, wenn diese Handlungen keinen Einfluss auf den Mangel hatten. Von der Gewährleistung sind ferner ausgeschlossen insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromspannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Bei Dienstleistungen (z.B. Auftragsprogrammierung) gewährleistet die BETTERTEC ausschließlich den schriftlich formulierten Funktionsumfang. Die Gewährleistungsfrist von BETTERTEC beträgt für eigene Leistungen sechs Monate ab Lieferung. Unabhängig davon setzt die BETTERTEC etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Gerätehersteller und Vorlieferanten in vollem Umfang zum Vorteil des Kunden ein, ohne allerdings eine Garantie hierfür abzugeben. BETTERTEC übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Angaben in Produktbeschreibungen oder Betriebsanleitungen wegen mangelhafter Beratung und deren Folgen. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der BETTERTEC Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls die BETTERTEC Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde zur Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessenen Minderung des Mietpreises berechtigt.
Im Falle der Nachbesserung übernimmt die BETTERTEC die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzteil, trägt der Kunde, soweit diese Kosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
4. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritte
Für von ihr erstellte Software gewährt BETTERTEC dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht unterlizensierbare, nicht übertragbare und, im Mietfall eine zusätzlich auf die Dauer der Mietzeit zeitlich beschränkte Lizenz. Jegliche Veränderung, Anpassung und Bearbeitung der Software sowie die Vervielfältigung daraus folgender Ergebnisse ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn dieses zur Fehlerkorrektur dient und die BETTERTEC ihrer Pflicht hierzu in angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Es ist nicht erlaubt, Funktionen zurückzuentwickeln oder Verfahren zur Erlangung des Quellcodes anzuwenden, sofern die BETTERTEC diesen nicht in angemessener Frist zugänglich gemacht hat, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu gewährleisten. Die Vervielfältigung der Software ist nicht gestattet, mit Ausnahme der Installation und einer als solcher zu kennzeichnenden Sicherungskopie. Die zeitweise Überlassung der Software im Ganzen oder in Auszügen an Dritte für Vermietung, Leasing, Leihe und Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ist nicht erlaubt. Jede Überlassung erfordert die Zustimmung der BETTERTEC. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Marken-, Urheber- und andere Schutzrechtsvermerke dürfen nicht geändert oder entfernt werden. Der Kunde darf nicht vorgeben, Eigentümer der Software zu sein oder ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der BETTERTEC mit dieser für seine Produkte werben. Er verpflichtet sich, die Software auch vor missbräuchlicher Verwendung oder Verletzung der Rechte durch Dritte zu schützen. Der Kunde ist zur Einhaltung der vorgenannten Lizenzbestimmungen und zusätzlich den der Software beiliegenden Lizenzbestimmungen verpflichtet und darf die Lizenz nur für die Zwecke benutzen, für die sie bereitgestellt ist. Das Nutzungsrecht erlischt bei Verstößen gegen diese Nutzungsvereinbarung sowie im Falle trotz Mahnung nicht geleisteter Lizenz- oder lizenzgebundenen Servicegebühren. In diesem Fall kann die BETTERTEC nach ihrer Wahl die Herausgabe oder die Vernichtung der Software und aller Kopien verlangen.
Die BETTERTEC übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die BETTERTEC von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die BETTERTEC von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
5. Mindestmietdauer und Stornierung
Die Mindestmietlaufzeit beträgt 24 Monate pro Vertragsprodukt. Jeder Nutzungszeitraum verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern die weitere Nutzung nicht 3 Monate vor Ablauf eines Nutzungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Das Recht beider Parteien, das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Im Fall, dass der Kunde eine bestätigte Bestellung ganz oder teilweise storniert oder aber auch im Falle einer vorzeitigen Rückgabe von Vertragsprodukten, ist BETTERTEC berechtigt, unter Berücksichtigung des Mindestmietzeitraums und der tatsächlichen Nutzungsdauer durch den Kunden Schadenersatz und Gewinnausfall in der Höhe der restlichen Miete bis zum Erreichen des Mindestmietzeitraums zu verlangen und noch nicht abgerechnete Beträge jederzeit abzurechnen. Verschiebt sich ein Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden Mietzahlungen fällig, als ob die Lieferung termingerecht erfolgt wäre. Vermietete und im Rahmen einer Testphase ausgeliehene Hardware kann von BETTERTEC jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen (Eingang bei BETTERTEC) zurückverlangt werden. Bei nicht fristgerecht erfolgter Rückgabe ist BETTERTEC berechtigt, dem Kunden die nicht zurückgegebenen Artikel mit Ihrem Listenpreis in Rechnung zu stellen.
6. Haftung
BETTERTEC haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn. Die persönliche Haftung der BETTERTEC-Mitarbeiter und solcher, die als Erfüllungsgehilfen der BETTERTEC tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Leistungserbringung.
7. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Kunde hat gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung oder Teillieferung vom Auslieferungslager der BETTERTEC und Übergabe an den Frachtführer oder dessen Beauftragten auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Versendung durch die BETTERTEC veranlasst oder frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Besondere Versandwünsche oder Anordnungen sind mit der Bestellung aufzugeben, anderenfalls erfolgt die Lieferung oder Teillieferung nach bestem Ermessen, ohne Haftung für die billigste Transportart. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der BETTERTEC verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. BETTERTEC versendet die Waren gut verpackt und in einwandfreiem Zustand. Sollte es dennoch zu einem Transportschaden kommen, ist dieser unverzüglich dem entsprechenden Transporteur mit den vom Transporteur dafür vorgesehenen Protokollen zu melden. Eine Versicherung der Lieferung oder Teillieferung gegen Transportschäden wird nur bei ausdrücklichem Wunsch des Kunden garantiert.
8. Export- und Importgenehmigungen
Die von der BETTERTEC gelieferten Vertragsprodukte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden für jedes Produkt vereinbarten Lieferland bestimmt. Führt der Kunde die Vertragsprodukte aus, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die hierfür erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Außenwirtschafts-behörden einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntniss der BETTERTEC, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der BETTERTEC.
9. Rückgabe / Umtausch
Nicht funktionsfähige Vertragsprodukte können jederzeit ausgetauscht werden. Im Zusammenhang mit dem Austausch anfallende Gebühren und Abzüge Dritter, z.B. Vorlieferant sind vom Kunden zu tragen. Zusätzlich verkaufte Verbrauchsmaterialien, Software und Zubehör sind von jeglicher Erstattung ausgeschlossen.
10. Preis- und Zahlungsbedingungen
Angebotspreise und Preislisten sind unverbindlich und können in begründeten Fällen zum Ausgleich geänderter Bezugspreise für Hardware ohne vorherige Benachrichtigung um 10% überschritten werden. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich Preise als Nettopreise ab Auslieferungslager der BETTERTEC.
Drittkosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, wie z.B. Verbrauchsmaterialien, Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Hosting- und Domänenkosten, sind vom Kunden zu erstatten und werden, sofern nicht im Einzelfall abweichend beauftragt, auf Basis der tatsächlichen Aufwände zzgl. eines angemessenen Aufschlags für eigene Leistungen abgerechnet. Zusatzaufwände, z.B. für über den Leistungsumfang hinausgehende kundenspezifische Softwareentwicklung, Softwareanpassungen, die Erstellung von Pflichtenheft, Spezifikationen und vergleichbaren Dokumenten, die Durchführung von Risikoanalyse, Tests und Lösungsqualifizierung (IQ/OQ/PQ u.a.), Anwenderunterstützung sowie vor-Ort-Termine und sämtliche sonstigen über den Leistungsumfang hinausgehenden Aufwände werden auf Grundlage unserer jeweils gültigen Stundensätze (2024 = € 135,00) in Rechnung gestellt. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit vom Kunden zu vertretenden Fahrten anfallen, werden mit 0,50 €/km in Rechnung gestellt, Verpflegungsaufwendungen im Rahmen der steuerlichen Pauschalbeträge und sonstige Reisekosten auf Belegbasis. Sofern nicht anders gekennzeichnet, handelt es sich bei allen Preisangaben um Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen fällig. Vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte steht der BETTERTEC bei Überschreitung der Zahlungstermine ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
11. Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Bei Widersprüchen zwischen der deutschsprachigen und anderssprachigen Fassungen dieser Vereinbarung ist die deutschsprachige maßgebend.
Stand: 01.01.2024